Die Gründungs-Satzung

Satzung
der
„Stiftung Landleben“


In dem Bestreben, ländliche Wohnkultur zu erhalten und zu fördern, der Bevölkerung ein attraktives Umfeld und interessengerechtes finanzierbares Wohnen und Verbleiben in der bisherigen Umgebung zu bieten, soll die Stiftung altersgerechtes Wohnen und Wiederbelebung ländlicher Bausubstanz bewirken. Im Hinblick auf bezahlbare Wohnungen und Eigenheime soll eine langfristige Stabilität den Zuzug junger Familien herbeiführen und dabei insbesondere ein kinder- und jugendgerechtes Umfeld ebenso bieten wie älteren Menschen. Damit werden eine Gemeinsamkeit der Generationen und deren gegenseitiges Verständnis gefördert.

Regional soll sich die Stiftungstätigkeit auf die Region Seltenrain zunächst mit den Kommunen Blankenburg, Kirchheilingen, Sundhausen, Tottleben und Urleben erstrecken. Die Schaffung altersgerechter Wohneinheiten und zugleich die Vermarktung der vorhandenen Bausubstanz sollen dazu führen, die regionale Identität der Dörfer zu erhalten. Eingebunden werden soll eine sinnvolle Nutzung von vorhandenem Bauland bzw. Erschließung von Siedlungsflächen durch Revitalisierungsmaßnahmen ungenutzter landwirtschaftlicher oder gewerblicher Objekte. Älteren Menschen soll eine angemessene Wohnform geboten werden, um auch weiterhin einen selbstständigen Haushalt zu führen. Sie sollen so lange als möglich selbstständig wohnen und trotzdem alle nötigen Hilfen im Hintergrund wissen. Der Verfall alter Bausubstanz soll gestoppt werden und die Gestaltung eines attraktiven Wohnumfeldes vorangetrieben werden, um die Ansiedlung junger Familien zu ermöglichen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Landleben“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
Kirchheilingen/Thüringen..

(3) Die Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung im Sinne der Abgabenordnung.

 § 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Förderung und Umsetzung der Unterstützung älterer und behinderter Personen und damit der Gesundheitsfürsorge. Sie dient der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, dem Sport, dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, dem Umweltschutz, dem Wohlfahrtswesen, dient der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Des Weiteren obliegen der Stiftung mildtätige Zwecke im Rahmen der Alten- und Behindertenhilfe sowie der sozialen Hilfe bedürftiger Personen. Die Stiftung dient der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Umfelds und der ländlichen Kultur. Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich zurzeit auf die vorgenannte Region Seltenrain. Eine Erweiterung auf angrenzende und umliegende Regionen ist möglich. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes werden sowohl die stiftungseigenen Immobilien zwecks Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten zugunsten des geförderten Personenkreises genutzt wie auch die Erträgnisse aus den Mieten dieser und der weiteren Grundstücke bzw. durch Umschichtungen der Stiftung zufließenden Kapitalerträge. Dabei erstreckt sich die Einbeziehung der Liegenschaften sowohl auf frühere gemeindeeigene und zugestiftete Grundstücke.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


1. Schaffung von bedürfnisgerechten Lebensbedingungen für ältere und behinderte Menschen (behindertengerechte Ausstattung der Gemeinde);

2. Hilfe bei Beschaffung und Entwicklung von technischen und medizinischen Hilfsmitteln, die älteren und behinderten Menschen die Möglichkeit bietet, ihren Alltag selbstständig zu gestalten;

3. Förderung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (z. B. mittels einer Arzt- oder Krankenschwesterstation);

4. Serviceleistungen, um die Mobilität behinderter und älterer Menschen zu gewährleisten (z. B. Fahrdienste u. ä.);

5. Dienstleistungen im Bereich des täglichen Bedarfs von älteren und behinderten Menschen bei Einkauf, Essensversorgung usw.;

6. Erhaltung und Entwicklung der dörflichen Gemeinden und Gemeinschaft als Kulturstandort;

7. Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und Heimatkunde durch Erforschung der Geschichte der Gemeinde, der Verbundenheit der Menschen und Traditionen durch dementsprechende Veröffentlichungen, Heimattage, Traditionsveranstaltungen und Information (Heimatabende, Traditionsvereine, Erforschung der Gebräuche und Gemeindeentwicklung, Trachtenvereine);

8. Sanierungs- und Erhaltungsmodelle für denkmalgeschützte Gebäude, sowie deren Erhaltung und Sanierung (Denkmalpflege);

9. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit denselben Zielen;

10. Schaffung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere Kindergärten, Schulen und Bildungseinrichtungen, sowie Spielplätze usw.;

11. Durchführung und Unterstützung von Symposien, Tagungen und Kolloquien, die die Weiterentwicklung und die Ursachenforschung auf den vorgenannten Gebieten betreffen;

12. Unterstützung von Sporteinrichtungen und Sportveranstaltungen für die Bevölkerung;

13. Unterstützung junger Familien hinsichtlich sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Bedürfnisse;

14. Hilfe bei Schulaufenthalten;

15. Unterstützung von Bildungseinrichtungen;

16. Förderung der musischen Ausbildung und Erziehung der Jugend;

17. Schutz der Umwelt durch Einsatz erneuerbarer Energien;

18. Senkung der Energiekosten in den dem Stiftungszweck, insbesondere der Unterstützung der begünstigten Personen dienenden Baulichkeiten durch Einsatz alternativer und erneuerbarer Quellen;

19. Nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume ;

20. bei hinreichenden Mitteln Schaffung eines Modellprojekts „Altersgerechtes Wohnen und Wiederbelebung ländlicher Bausubstanz“ durch Entwicklung von Plänen und durch Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum, der den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht, um ihren Lebensabend in gewohnter Umgebung verbringen zu können.

Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten,
Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen eben-
falls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können
die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften
betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.

(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch
auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist
selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

 § 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsstiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Der in § 2 genannte
Stiftungszweck ist durch die Einnahmen aus dem zugewendeten Vermögen, insbesondere aus den durch Bewirtschaftung der stiftungseigenen Liegenschaften, zu erfüllen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert und die Ertragskraft der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - aus den
Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).

(4) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies
erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(5) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu
verwalten und zu erhalten.

(6) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese
mit dem Stiftungszweck der „Stiftung Landleben“ vereinbar sind.

(7) Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die
Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben,
in angemessener Form besonders zu ehren.

 § 6
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung
der Stiftung.

 § 7
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden
Gremien ist ausgeschlossen.

(2) Abgesehen von den Gründungsorganen beträgt die Amtszeit der Organmitglieder vier Jahre.
Anschließende Wiederberufung ist entsprechend §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.

(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sofern
die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse stehen müssen. Bei entsprechendem Arbeitsanfall und der Notwendigkeit eines über die normale Ehrenamtlichkeit hinausgehenden Einsatzes kann das Kuratorium eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale für die Vorstandsmitglieder beschließen. Sollte über diese Regelung hinausgegangen werden, können Kuratorium und Vorstand über eine Satzungsänderung eine pauschalierte Vergütung des Vorstandes ermöglichen.

(5) Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das
Kuratorium eine pauschale Vergütung beschließen. Diese muss im angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen der Stiftung stehen und darf die Zweckerreichung einschließlich der
Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

(6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist
ausgeschlossen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind

a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) ein bis drei weitere Vorstandsmitglieder.

(2) Der Gründungsvorstand wird von den Stiftern mit einer Amtszeit von acht (8) Jahren im
Stiftungsgeschäft bestellt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der jeweils verbleibenden Vorstandsmitglieder seinen Nachfolger. Eine Wiederbestellung ist mehrfach zulässig.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden jeweils für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.

Durch Entscheidung des Vorstandes können Vorstandsmitglieder über Zeitverträge beruflich (entgeltlich) für die Stiftung tätig sein. Dies setzt allerdings die Notwendigkeit aufgrund Arbeitsanfalls und eine Finanzlage der Stiftung voraus, die eine derartige Belastung ohne Einschränkung des Stiftungszweckes auf sich nehmen kann.

(5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(6) Dem Vorstand obliegen insbesondere:

1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;

2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen;

3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;

4. die Jahresrechnung zu legen;

5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert,
und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;

6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens
und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;

7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal jährlich, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung
getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters den Ausschlag.

(10) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge
und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.


(11) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, im
Rahmen einer Videokonferenz oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder e-Mail bestätigt werden. Absatz 8 S. 1 findet entsprechende Anwendung. 

§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf (5) und höchstens neun (9) Mitgliedern, die mit
Ausnahme des Gründungskuratoriums vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden (Selbstergänzung).
Die Mitglieder des ersten Kuratoriums (Gründungskuratorium) werden von den Stiftern für eine Amtszeit von sechs (6) Jahren berufen. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied bleibt in den Fällen der Amtsbeendigung so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.


(2) Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt,
folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 Abs. 2

2. Beratung und Überwachung des Vorstandes;

3. Entgegennahme der Jahresrechnung;

4. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben;

5. Beschlussfassung über Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und
die Verwendung von Stiftungsmitteln;

6. Genehmigung des Haushaltsplanes;

7. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes;

(3) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums bzw. bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter beruft die
Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens 50 % der Mitglieder des Kuratoriums oder des Vorstandes ist eine zusätzliche außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwesend
sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des
Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens
drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Ist in
dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet
dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest
Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden
beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des
Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls
ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(8) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax , per e-Mail,
telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle
Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind. Abs. 6, 7 finden entsprechende
Anwendung.

(9) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung in den Kuratoriumssitzungen kann das
Kuratorium Sachverständige hinzuziehen. 

§ 10
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Organe endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. § 7 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

§ 11
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr sinnvoll ist, kann der Vorstand einstimmig die Änderung des Stiftungszweckes, die Auflösung der Stiftung, auch in der Form der Zulegung zu oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen und beantragen.

(2) Andere als die vorgenannten Satzungsänderungen (einfache Satzungsänderungen) sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Sie bedürfen der Zustimmung von 75 % der Mitglieder des Vorstandes.

(3) Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

(4) Der Antrag ist der Stiftungsbehörde zeitnah mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen.

§ 12
Erlöschen der Stiftung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Gemeinden, die bei der Errichtung der Stiftung bzw. bei späterer Erweiterung des räumlichen Stiftungszweckes beteiligt sind. Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahe kommt. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.

(2) Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder
landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

§ 13
Haftung

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, diese Personen mit Amtsübernahme bei hinreichenden finanziellen Mitteln angemessen zu versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.

 § 14
Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Thüringen.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

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